Artikel 7 Definition der Zahlstelle
(1) Für die Zwecke dieses Abkommens gilt als „Zahlstelle“ jeder Wirtschaftsbeteiligte, der dem wirtschaftlichen Eigentümer Zinsen zahlt oder eine Zinszahlung zu dessen unmittelbaren Gunsten einzieht, und zwar unabhängig davon, ob dieser Wirtschaftsbeteiligte der Schuldner der den Zinsen zugrunde liegenden Forderung oder vom Schuldner oder dem wirtschaftlichen Eigentümer mit der Zinszahlung oder deren Einziehung beauftragt ist.
(2) Jegliche im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei niedergelassene Einrichtung, an die eine Zinszahlung zugunsten des wirtschaftlichen Eigentümers geleistet wird oder die eine Zinszahlung zugunsten des wirtschaftlichen Eigentümers einzieht, gilt bei einer solchen Zahlung oder Einnahme ebenfalls als Zahlstelle. Diese Vorschrift gilt nicht, wenn der Wirtschaftsbeteiligte aufgrund beweiskräftiger und von der Einrichtung vorgelegter offizieller Unterlagen Grund zu der Annahme hat, dass
- a) sie eine juristische Person mit Ausnahme der in Absatz 5 genannten juristischen Personen ist, oder
- b) ihre Gewinne den allgemeinen Vorschriften für die Unternehmensbesteuerung unterliegen, oder
- c) sie ein nach der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zugelassener OGAW oder ein auf den Turks and Caicos Islands niedergelassener vergleichbarer Organismus für gemeinsame Anlagen ist.
- Zahlt ein Wirtschaftsbeteiligter Zinsen zugunsten einer solchen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei niedergelassenen und gemäß diesem Absatz als Zahlstelle geltenden Einrichtung, oder zieht er für sie Zinsen ein, so teilt er Namen und Anschrift der Einrichtung sowie den Gesamtbetrag der zugunsten dieser Einrichtung gezahlten oder eingezogenen Zinsen der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er niedergelassen ist, mit, welche diese Informationen an die zuständige Behörde der Vertragspartei weiterleitet, in deren Hoheitsgebiet die betreffende Einrichtung niedergelassen ist.
(3) Einrichtungen im Sinne von Absatz 2 können sich für die Zwecke dieses Abkommens jedoch als OGAW oder vergleichbare Organismen im Sinne von Absatz 2 Buchstabe c behandeln lassen. Macht eine Einrichtung von dieser Wahlmöglichkeit Gebrauch, so wird ihr von der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie niedergelassen ist, ein entsprechender Nachweis ausgestellt, den sie an den Wirtschaftsbeteiligten weiterleitet. Die Vertragsparteien regeln die Einzelheiten dieses Wahlrechts für die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Einrichtungen.
Die von Absatz 2 Buchstabe a ausgenommenen juristischen Personen sind:
- a) In Finnland: avoin yhtiö (Ay) und kommandiittiyhtiö (Ky)/öppet bolag und kommanditbolag;
- b) In Schweden: handelsbolag (HB) und kommanditbolag (KB).
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025
Gesetzesnummer
20004250
Dokumentnummer
NOR40068598
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