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Artikel 7 COSUP

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.9.2003

ARTIKEL SIEBEN

Artikel 7

FORCE PROTECTION

(1) Es wird gemeinsam eine umfassende und effektive FP für die COSUP 03 geplant. Keinesfalls wird die gewünschte oder zur Verfügung gestellte FP gegen das NATO/PfP SOFA oder die Gesetze des Gastgeberstaates verstoßen. Force Protection wird durch die zuständigen österreichischen Behörden durchgeführt.

(2) Der Gastgeberstaat wird, soweit zweckmäßig, die Entsendestaaten und den NATO-Kommandanten über die vorgesehenen Mittel, Beschränkungen und Einschränkungen der FP informieren.

(3) Jeder Entsendestaat ist dafür verantwortlich, soweit zweckmäßig, seine FP-Notwendigkeiten und -Beschränkungen zu ermitteln und dem Gastgeberstaat und dem NATO-Kommandanten anzuzeigen.

(4) Der NATO Kommandant ist, soweit zweckmäßig, für die Koordination jeder benötigten FP verantwortlich.

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