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Artikel 7 Central European Exchange Programme for University Studies (CEEPUS III“)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2011

Artikel 7

Das Gemeinsame Ministerkomitee soll dieses Übereinkommen vor Ablauf des vierten akademischen Jahres nach Inkrafttreten bewerten. Der Bewertung soll eine Gesamtevaluation der Zusammenarbeit zu Grunde liegen.

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