Artikel 7 BFG 2027

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

Artikel 7

Überschreitung von Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt

Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen von

  1. 1. nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen;
  2. 2. finanzierungswirksamen Aufwendungen aufgrund von Abschlussbuchungen; für das Jahr 2027 bis 31. März 2028 ohne weiteren Ausgleich zu genehmigen.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2026

Gesetzesnummer

20013250

Dokumentnummer

NOR40280020

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