Artikel 7
Beilegung von Streitfällen
Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten hinsichtlich der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens sind den Vorsitzenden der beiden Delegationen zu der gemäß Artikel 21 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über den Kleinen Grenzverkehr *) in der jeweils geltenden Fassung gebildeten Gemischten Kommission zur weiteren Behandlung vorzulegen.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 379/1968, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 143/1996
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