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Artikel 7 Automatische Anerkennung von in Österreich zugelassenen bzw. registrierten Human- und Tierarzneimitteln in Liechtenstein

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2010

Artikel 7

Zusammenarbeit zwischen den Behörden

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien geben einander die für den Vollzug dieses Abkommens notwendigen Daten bekannt und sind generell um eine reibungslose Zusammenarbeit bemüht.

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