Artikel 7
Artikel 7. Der auf Grund des vorstehenden Artikels vorläufig verhaftete Ausländer wird auf freien Fuß gesetzt, wenn ihm nicht innerhalb der Frist von drei Monaten, vom Tage der Verhaftung an gerechnet, von einer der im Artikel 5 erwähnten, auf diplomatischem Wege eingelangten Urkunden Mitteilung gemacht wird.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2025
Gesetzesnummer
10001804
Dokumentnummer
NOR12023987
alte Dokumentnummer
N2193218099R
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