Artikel 7 Auslieferungsvertrag mit Belgien bezüglich Belgisch-Kongo und der Gebiete von Ruanda-Urundi

Alte FassungIn Kraft seit 10.5.1932

Artikel 7

Artikel 7. Der auf Grund des vorstehenden Artikels vorläufig verhaftete Ausländer wird auf freien Fuß gesetzt, wenn ihm nicht innerhalb der Frist von drei Monaten, vom Tage der Verhaftung an gerechnet, von einer der im Artikel 5 erwähnten, auf diplomatischem Wege eingelangten Urkunden Mitteilung gemacht wird.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2025

Gesetzesnummer

10001804

Dokumentnummer

NOR12023987

alte Dokumentnummer

N2193218099R

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