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Artikel 7 Auslieferung (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Fiskalische strafbare Handlungen

Artikel 7

Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn sie wegen einer Handlung begehrt wird, die nach Ansicht des ersuchten Staates ausschließlich eine Verletzung von Abgaben-, Monopol-, Zoll- oder Devisenvorschriften oder von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Außenhandel darstellt.

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