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ARTIKEL 7 Auslieferung (Australien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.2.1975

ARTIKEL 7

Wenn die auszuliefernde Person nach dem Recht des ersuchenden Staates wegen einer dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden strafbaren Handlung der Todesstrafe unterworfen ist, aber das Recht des ersuchten Staates in einem gleichartigen Fall die Todesstrafe nicht vorsieht, kann die Auslieferung abgelehnt werden, es sei denn, der ersuchende Staat verpflichtet sich, die Todesstrafe nicht zu verhängen oder, falls sie bereits verhängt ist, nicht zu vollstrecken.

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