Artikel 7
Folgen der Überweisung
(1) Soweit wie möglich sind die überwiesenen Summen nicht mehr Gegenstand eines innerstaatlichen Verfahrens und frei von Lasten.
(2) Die Vertragspartei, die die Geldsumme überweist, stellt keine Bedingungen im Hinblick auf deren Verwendung. Die Vertragspartei, die die Geldsumme erhält, kann diese für jeden rechtmäßigen Zweck nach ihrem Ermessen verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2025
Gesetzesnummer
20007183
Dokumentnummer
NOR40127359
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