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Artikel 7 Anschluß Jungholz an das bayerische Zoll- und indirekte Steuersystem (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1868

Artikel 7

Artikel 7. Die hiernach von diesen Gerichten verhängten Geldstrafen und confiscirten Gegenstände fallen nach Abzug der Denuncianten-Antheile dem k. k. Fiscus zu.

Die von dem Uebertreter verkürzten Gefälle, soweit sie von ihm erholt oder aus dem Erlöse der confiscirten Gegenstände berichtigt werden können, sind jedesmal an das königlich bayerische Hauptzollamt Pfronten zu übersenden.

Schlagworte

Denuntiantenanteil, Fiskus, Übertreter, Zollsystem

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2022

Gesetzesnummer

10003727

Dokumentnummer

NOR12041237

alte Dokumentnummer

N3186852377L

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