Artikel 7
Artikel 7. Die hiernach von diesen Gerichten verhängten Geldstrafen und confiscirten Gegenstände fallen nach Abzug der Denuncianten-Antheile dem k. k. Fiscus zu.
Die von dem Uebertreter verkürzten Gefälle, soweit sie von ihm erholt oder aus dem Erlöse der confiscirten Gegenstände berichtigt werden können, sind jedesmal an das königlich bayerische Hauptzollamt Pfronten zu übersenden.
Schlagworte
Denuntiantenanteil, Fiskus, Übertreter, Zollsystem
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2022
Gesetzesnummer
10003727
Dokumentnummer
NOR12041237
alte Dokumentnummer
N3186852377L
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