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Artikel 7 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Finnland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1988

Artikel 7

Die Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidungsstaates für eine Widerklage wird im Sinne dieses Abkommens anerkannt, wenn diese Gerichte gemäß Artikel 5 oder 6 zur Entscheidung über die Hauptklage zuständig waren.

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