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Artikel 7 Änderungen des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze Österreich (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2012

Artikel 7

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Der Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

(2) Durch das In-Kraft-Treten des vorliegenden Vertrages tritt das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über das Betreten der durch Regulierungen von Grenzgewässern betroffenen Gebietsteile2 vom 11. Mai 1978 außer Kraft.

ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Prag, am 3. November 2011, in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.

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2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 309/1978, Weitergeltung im Verhältnis zur Tschechischen Republik BGBl. III Nr. 123/1997.

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