Artikel 7
Schutz des Amtssitzbereiches
Die österreichischen Behörden werden entsprechende Vorsorge treffen, um zu gewährleisten, dass die Ruhe des Amtssitzes nicht durch Personen oder Personengruppen gestört wird, die ihn ohne Erlaubnis zu betreten versuchen.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2024
Gesetzesnummer
20007884
Dokumentnummer
NOR40140411
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