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Artikel 7 Abkommen zwischen Österreich und Nigeria über wirtschaftliche, industrielle, technische Zusammenarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1982

Artikel 7

Die Vertragschließenden Teile werden sich alle Mühe geben, etwaige Probleme, Schwierigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit diesem Abkommen im Wege von Verhandlungen zu lösen.

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