Artikel 7 Abkommen zwischen Österreich und China über die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1981

Artikel 7

Lieferungen aus Verträgen, die von den Außenhandelsorganisationen, Unternehmen und Gesellschaften der Vertragsparteien abgeschlossen werden, und diesbezügliche gegenseitige Zahlungen werden gemäß den zwischen den beiden Staaten bestehenden Vereinbarungen über den gegenseitigen Warenaustausch und entsprechend den Bestimmungen des zwischen den beiden Staaten in Kraft stehenden Zahlungsabkommens durchgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2023

Gesetzesnummer

10006653

Dokumentnummer

NOR12072623

alte Dokumentnummer

N5198012865I

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