Artikel 7
Lieferungen aus Verträgen, die von den Außenhandelsorganisationen, Unternehmen und Gesellschaften der Vertragsparteien abgeschlossen werden, und diesbezügliche gegenseitige Zahlungen werden gemäß den zwischen den beiden Staaten bestehenden Vereinbarungen über den gegenseitigen Warenaustausch und entsprechend den Bestimmungen des zwischen den beiden Staaten in Kraft stehenden Zahlungsabkommens durchgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2023
Gesetzesnummer
10006653
Dokumentnummer
NOR12072623
alte Dokumentnummer
N5198012865I
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
