ARTIKEL 7
Konfliktvermeidung und Krisenbewältigung
Die Vertragsparteien intensivieren die praktische Zusammenarbeit bei der Konfliktvermeidung und Krisenbewältigung, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Beteiligung der Republik Armenien an von der EU geleiteten zivilen und militärischen Krisenbewältigungsoperationen sowie an entsprechenden Übungen und Ausbildungsmaßnahmen auf Einzelfallbasis.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
20012514
Dokumentnummer
NOR40259760
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