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ARTIKEL 7 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ARTIKEL 7

Konfliktvermeidung und Krisenbewältigung

Die Vertragsparteien intensivieren die praktische Zusammenarbeit bei der Konfliktvermeidung und Krisenbewältigung, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Beteiligung der Republik Armenien an von der EU geleiteten zivilen und militärischen Krisenbewältigungsoperationen sowie an entsprechenden Übungen und Ausbildungsmaßnahmen auf Einzelfallbasis.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259760

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