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Artikel 7 Abkommen über die Förderung und den Schutz der Investitionen (Tunesien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Artikel 7

Andere Verpflichtungen

Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, auf Grund deren Bestimmungen den Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.

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