Artikel 7
7.1 Die Finanzierung und Einbeziehung von Projekten unter dem gegenständlichen Abkommen soll durch Briefaustausch zwischen dem Ministerium für Finanzen der Mongolei und dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich vereinbart werden. Sie soll innerhalb eines Zeitraumes von 24 Monaten ab Datum des Inkrafttretens des gegenständlichen Abkommens erfolgen. Projekte, welche vor Inkrafttreten des gegenständlichen Abkommens in Verhandlung standen, können ebenso miteinbezogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025
Gesetzesnummer
20007984
Dokumentnummer
NOR40142296
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