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Artikel 7 Abkommen über die bilaterale außenwirtschaftliche Zusammenarbeit (Usbekistan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1997

Artikel 7

Die Vertragsparteien erkennen die Nützlichkeit und Notwendigkeit einer stärkeren Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen an der bilateralen außenwirtschaftlichen Zusammenarbeit an und werden günstige Rahmenbedingungen fördern.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2021

Gesetzesnummer

20011649

Dokumentnummer

NOR40237742

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