Artikel 7
Die Vertragsparteien erkennen die Nützlichkeit und Notwendigkeit einer stärkeren Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen an der bilateralen außenwirtschaftlichen Zusammenarbeit an und werden günstige Rahmenbedingungen fördern.
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2021
Gesetzesnummer
20011649
Dokumentnummer
NOR40237742
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