Artikel 7 Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

Alte FassungIn Kraft seit 02.2.1957

Artikel 7

Rückstrahlvorrichtungen dürfen die Straßenbenutzer nicht blenden und die Lesbarkeit des Symbols oder der Aufschrift nicht beeinträchtigen.

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