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Artikel 7 Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2008

Artikel 7

Übermittlung

Klassifizierte Informationen werden auf diplomatischem Weg oder auf andere zwischen den zuständigen staatlichen Stellen der Vertragsparteien vereinbarte und gegen unbefugte Preisgabe gesicherte Weise übermittelt. Der Empfang klassifizierter Informationen wird schriftlich bestätigt.

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