ARTIKEL 7
AUSTAUSCH UND ÜBERMITTLUNG
Klassifizierte Informationen werden auf diplomatischem Weg oder auf jedem anderen zwischen den Parteien und unter ihre Jurisdiktion fallenden Organisationen vereinbarten Weg ausgetauscht und übermittelt. Der Empfang von als ДОВЕРЛИВО / VERTRAULICH / CONFIDENTIAL gekennzeichneten klassifizierten Informationen sowie höherer Sicherheitsstufen ist schriftlich zu bestätigen.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019
Gesetzesnummer
20010547
Dokumentnummer
NOR40211448
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