Artikel 7
Die Regierung anerkennt die Rechtspersönlichkeit der OEL und im besonderen ihre Fähigkeit:
- a) Verträge zu schließen;
- b) bewegliches und unbewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen;
- und
- c) gerichtliche Verfahren anhängig zu machen.
Schlagworte
Rechtsfähigkeit, Handlungsfähigkeit, Prozeßfähigkeit
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2023
Gesetzesnummer
10000559
Dokumentnummer
NOR12008016
alte Dokumentnummer
N1197415036S
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