Artikel 7 Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC)

Alte FassungIn Kraft seit 10.6.1974

Artikel 7

Die Regierung anerkennt die Rechtspersönlichkeit der OEL und im besonderen ihre Fähigkeit:

  1. a) Verträge zu schließen;
  2. b) bewegliches und unbewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen;
  1. c) gerichtliche Verfahren anhängig zu machen.

Schlagworte

Rechtsfähigkeit, Handlungsfähigkeit, Prozeßfähigkeit

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2023

Gesetzesnummer

10000559

Dokumentnummer

NOR12008016

alte Dokumentnummer

N1197415036S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)