Artikel 79
Verbindliche Wortlaute
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten, die einer der in Artikel 74 bezeichneten vier Kategorien angehören, beglaubigte Abschriften.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen hiezu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN ZU WIEN, am 24. April 1963.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2019
Gesetzesnummer
10000467
Dokumentnummer
NOR12007076
alte Dokumentnummer
N1196917639S
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