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Artikel 79 Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2014

Artikel 79

Gültigkeit und Prüfung der Vorbehalte

  1. 1) Die in Artikel 78 Absätze 2 und 3 genannten Vorbehalte sind für einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei gültig. Solche Vorbehalte können jedoch für Zeiträume der gleichen Dauer verlängert werden.
  2. 2) Achtzehn Monate vor Ablauf des Vorbehalts setzt der Generalsekretär des Europarats die betreffende Vertragspartei darüber in Kenntnis. Spätestens drei Monate vor Ablauf des Vorbehalts notifiziert die Vertragspartei dem Generalsekretär, ob sie diesen Vorbehalt aufrechterhält, ändert oder zurücknimmt. Ohne Notifikation seitens der betreffenden Vertragspartei unterrichtet der Generalsekretär diese Vertragspartei darüber, dass ihr Vorbehalt als automatisch um einen Zeitraum von sechs Monaten verlängert angesehen wird. Versäumt es die betreffende Vertragspartei, vor Ablauf dieses Zeitraums ihre Absicht, ihren Vorbehalt aufrechtzuerhalten oder zu ändern, zu notifizieren, so führt dies dazu, dass der Vorbehalt erlischt.
  3. 3) Bringt eine Vertragspartei nach Artikel 78 Absätze 2 und 3 einen Vorbehalt an, so stellt sie vor dessen Verlängerung oder auf Anfrage von GREVIO eine Erklärung zu den Gründen, die eine Fortsetzung des Vorbehalts rechtfertigen, zur Verfügung.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020

Gesetzesnummer

20008932

Dokumentnummer

NOR40164752

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