vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 79 L-VG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2025

Artikel 79

Petitions- und Beschwerderecht

Das Petitions- und das Beschwerderecht stehen auch gegenüber den Organen der Gemeinde zu. Die Art. 76 und 77 sind sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2025

27.08.2025

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte