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Artikel 78 Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.1.1980

Artikel 78

Notifikationen und Mitteilungen

Sofern der Vertrag oder dieses Übereinkommen nichts anderes vorsieht, gilt für Notifikationen und Mitteilungen, die ein Staat auf Grund dieses Übereinkommens abzugeben hat, folgendes:

  1. a) Ist kein Depositär vorhanden, so sind sie unmittelbar den Staaten zu übersenden, für die sie bestimmt sind; ist ein Depositär vorhanden, so sind sie diesem zu übersenden;
  2. b) sie gelten erst dann als von dem betreffenden Staat abgegeben, wenn sie – je nach Lage des Falles – der Staat, dem sie übermittelt werden, oder der Depositär empfangen hat;
  3. c) werden sie einem Depositär übermittelt, so gelten sie erst in dem Zeitpunkt als von dem Staat, für den sie bestimmt sind, empfangen, zu dem dieser nach Artikel 77 Absatz 1 lit. e von dem Depositär unterrichtet wurde.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2019

Gesetzesnummer

10000684

Dokumentnummer

NOR12009658

alte Dokumentnummer

N1198014771P

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