Artikel 77.
1. Das System der Treuhandschaft findet auf folgende Kategorien von Gebieten Anwendung, die ihm auf Grund von Treuhandverträgen unterstellt werden:
- a) derzeit unter Mandat befindliche Gebiete;
- b) Gebiete, die infolge des Zweiten Weltkrieges von feindlichen Staaten abgetrennt werden;
- c) Gebiete, die von Staaten, welche für ihre Verwaltung verantwortlich sind, freiwillig dem System unterstellt werden.
2. Es wird Gegenstand späterer Verträge sein, welche Gebiete der oben angeführten Kategorien dem System der Treuhandschaft unterstellt werden und unter welchen Bedingungen.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000276
Dokumentnummer
NOR12005429
alte Dokumentnummer
N1195611612T
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