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Artikel 77. Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.11.1970

Artikel 77.

1. Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Schiffsleute und Seefischer; Bestimmungen über den Schutz der Schiffsleute und der Seefischer sind von der Internationalen Arbeitskonferenz im Übereinkommen über die Soziale Sicherheit der Schiffsleute, 1946, und im Übereinkommen über die Altersrenten der Schiffsleute, 1946, getroffen worden.

2. Bei Berechnung des Hundertsatzes der Arbeitnehmer oder Einwohner, die nach irgendeinem der von der Ratifikation erfaßten Teile II bis X geschützt sind, kann ein Mitglied die Schiffsleute und die Seefischer von der Zahl der Arbeitnehmer, der erwerbstätigen Bevölkerung oder der Einwohner ausnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2024

Gesetzesnummer

10008243

Dokumentnummer

NOR40056177

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