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Artikel 77 L-VG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2025

Artikel 77

Beschwerderecht

Jede Person hat das Recht, in den Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes Beschwerden zu erheben. Beschwerden sind aufzuklären, soweit gesetzliche Hindernisse nicht entgegenstehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2025

27.08.2025

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