Artikel 77
Beschwerderecht
Jede Person hat das Recht, in den Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes Beschwerden zu erheben. Beschwerden sind aufzuklären, soweit gesetzliche Hindernisse nicht entgegenstehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2025
27.08.2025
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