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ARTIKEL 75 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

ARTIKEL 75

Die Ziele und die Bereiche der Finanzhilfe der Gemeinschaft werden in einem Richtprogramm festgelegt, das die gesetzten Prioritäten enthält und von der Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Republik Tadschikistan, der Aufnahme-fähigkeit der Sektoren und der Fortschritte bei den Reformen vereinbart wird. Die Vertragsparteien unterrichten den Kooperationsrat.

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