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Artikel 74 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Kapitel VIII

Die Urteile

Artikel 74

Artikel 74

Inhalt des Urteils

(1) Urteile nach den Artikeln 42 und 44 der Konvention enthalten

  1. a) die Namen des Präsidenten und der anderen Richter, aus denen sich die Kammer zusammensetzt, sowie den Namen des Kanzlers oder des Stellvertretenden Kanzlers;
  2. b) den Tag, an dem es gefällt, und den Tag, an dem es verkündet wird;
  3. c) die Bezeichnung der Parteien;
  4. d) die Namen der Prozessbevollmächtigten, Rechtsbeistände und Berater der Parteien;
  5. e) die Darstellung des Prozessverlaufs;
  6. f) den Sachverhalt;
  7. g) eine Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien;
  8. h) die Entscheidungsgründe;
  9. i) den Urteilstenor12;
  10. j) gegebenenfalls die Kostenentscheidung;
  11. k) die Zahl der Richter, die die Mehrheit gebildet haben;
  12. l) gegebenenfalls die Angabe, welche Sprachfassung maßgebend ist.

(2) Jeder Richter, der an der Prüfung der Rechtssache mitgewirkt hat, ist berechtigt, dem Urteil entweder eine Darlegung seiner zustimmenden oder abweichenden persönlichen Meinung oder die bloße Feststellung seines abweichenden Votums beizufügen.

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12 Liechtenstein: den Urteilsspruch

Schweiz: das Dispositiv

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