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Artikel 73 WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 73

Ausnahmen aus Sicherheitsgründen Keine der Bestimmungen dieses Abkommens wird so ausgelegt, daß:

  1. a) von einem Mitglied verlangt wird, Informationen vorzulegen, von denen es der Auffassung ist, daß ihre Preisgabe seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft; oder
  2. b) ein Mitglied daran gehindert wird, Maßnahmen zu treffen, die es für notwendig zum Schutz seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen erachtet;

    (i) in bezug auf spaltbares Material oder das Material, aus dem

    dieses gewonnen wird;

    (ii) in bezug auf den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsgerät und auf den Handel mit anderen Waren, der unmittelbar oder mittelbar der Belieferung einer militärischen Anlage oder Einrichtung dient;

    (iii) in Zeiten eines Kriegs oder einer anderen Notsituation in

    den internationalen Beziehungen; oder

  1. c) ein Mitglied daran gehindert wird, Maßnahmen entsprechend seinen Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung des internationalen Friedens und der Sicherheit nach Maßgabe der Charta der Vereinten Nationen zu treffen.

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