TEIL VI
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 73
Fälle der Staatennachfolge, der Verantwortlichkeit der Staaten und des Ausbruchs von Feindseligkeiten
Dieses Übereinkommen läßt Fragen unberührt, die sich hinsichtlich eines Vertrags aus der Nachfolge von Staaten, aus der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit eines Staates oder aus dem Ausbruch von Feindseligkeiten zwischen Staaten ergeben können.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019
Gesetzesnummer
10000684
Dokumentnummer
NOR12009653
alte Dokumentnummer
N1198014766P
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)