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Artikel 73. Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.11.1970

Teil XIV.

Sonstige Bestimmungen.

Artikel 73.

Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf

  1. a) Fälle, die sich vor dem Inkrafttreten des entsprechenden Teils des Übereinkommens für das betreffende Mitglied ereignet haben,
  2. b) Leistungen für Fälle, die sich nach dem Inkrafttreten des entsprechenden Teils des Übereinkommens für das betreffende Mitglied ereignet haben, soweit sich die Ansprüche auf diese Leistungen aus der Zeit vor diesem Inkrafttreten herleiten.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2024

Gesetzesnummer

10008243

Dokumentnummer

NOR40056173

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