Abschnitt 6
Besondere Vorschriften
Artikel 73
Umfaßt ein Abkommen oder eine Vereinbarung zwischen einem Mitgliedstaat, einer Person oder einem Unternehmen einerseits und einem dritten Staat, einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder einem Angehörigen eines dritten Staates andererseits auch die Lieferung von Erzeugnissen, die in die Zuständigkeit der Agentur fallen, so ist zum Abschluß oder zur Erneuerung des Abkommens oder der Vereinbarung die vorherige Zustimmung der Kommission erforderlich, soweit es sich um die Lieferung dieser Erzeugnisse handelt.
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