Artikel 72
(ex-Artikel 64 Absatz 1 EGV und ex-Artikel 33 EUV)
Dieser Titel berührt nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit.
Artikel 72
(ex-Artikel 64 Absatz 1 EGV und ex-Artikel 33 EUV)
Dieser Titel berührt nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit.