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Artikel 70. Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.11.1970

Artikel 70.

1. Jedem Antragsteller ist das Recht einzuräumen, ein Rechtsmittel einzulegen, falls die Leistung abgelehnt oder ihre Art oder ihr Ausmaß strittig wird.

2. Wird bei der Anwendung dieses Übereinkommens die ärztliche Betreuung von einer einem Parlament verantwortlichen Regierungsstelle durchgeführt, so kann an die Stelle des in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Rechts auf Einlegung eines Rechtsmittels das Recht treten, eine Beschwerde über die Ablehnung der ärztlichen Betreuung oder die Art der erhaltenen Betreuung der zuständigen Stelle zur Prüfung zu unterbreiten.

3. Werden Ansprüche bei einem zur Behandlung von Fragen der Sozialen Sicherheit gebildeten Sondergericht geltend gemacht, in dem die geschützten Personen vertreten sind, so braucht kein Recht auf Rechtsmittel eingeräumt zu werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2024

Gesetzesnummer

10008243

Dokumentnummer

NOR40056170

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