Artikel 6a BFG 2028

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2028

Artikel 6a

Überschreitung im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit mit Bedeckung durch den Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit der Untergliederung 58

Artikel VIa. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2028 die Zustimmung zur Überschreitung in der Untergliederung 58 (Finanzierungen, Währungstauschverträge) für Auszahlungen im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit bis zu insgesamt 20% der Gesamtauszahlungen im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit zu geben, wenn die Bedeckung durch Einzahlungen im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit der Untergliederung 58 sichergestellt ist.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2026

Gesetzesnummer

20013247

Dokumentnummer

NOR40279974

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