Artikel 6a BFG 2027

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

Artikel 6a

Überschreitung im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit mit Bedeckung durch den Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit der Untergliederung 58

Artikel VIa. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2027 die Zustimmung zur Überschreitung in der Untergliederung 58 (Finanzierungen, Währungstauschverträge) für Auszahlungen im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit bis zu insgesamt 20% der Gesamtauszahlungen im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit zu geben, wenn die Bedeckung durch Einzahlungen im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit der Untergliederung 58 sichergestellt ist.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026

Gesetzesnummer

20013250

Dokumentnummer

NOR40280019

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