Artikel 6
Unterstützungsleistungen
Zum Zweck der Durchführung dieses Abkommens erbringen die Vertragsparteien insbesondere nachfolgende Unterstützungsleistungen:
- 1. Versorgung der Luftfahrzeuge des Entsendestaats auf geeigneten und zur Verfügung stehenden Flugplätzen des Aufnahmestaats sowie Bereitstellung und Nutzung dieser Flugplätze als mögliche Ausweichflugplätze und
- 2. Überlassen von Material und Ausrüstungsgegenständen zur vorübergehenden Nutzung.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2026
Gesetzesnummer
20013202
Dokumentnummer
NOR40278682
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