Artikel 6 Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Deutschland)

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.8.2026

Artikel 6

Unterstützungsleistungen

Zum Zweck der Durchführung dieses Abkommens erbringen die Vertragsparteien insbesondere nachfolgende Unterstützungsleistungen:

  1. 1. Versorgung der Luftfahrzeuge des Entsendestaats auf geeigneten und zur Verfügung stehenden Flugplätzen des Aufnahmestaats sowie Bereitstellung und Nutzung dieser Flugplätze als mögliche Ausweichflugplätze und
  2. 2. Überlassen von Material und Ausrüstungsgegenständen zur vorübergehenden Nutzung.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026

Gesetzesnummer

20013202

Dokumentnummer

NOR40278682

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