Artikel 6
Dieses Abkommen berührt nicht bilaterale Zivilschutz- und Katastrophenhilfeabkommen und wird in Übereinstimmung mit internationalen Abkommen auf diesem Gebiete vollzogen.
Schlagworte
Zivilschutzhilfeabkommen
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2018
Gesetzesnummer
20002259
Dokumentnummer
NOR40036380
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