Artikel 6
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Anstrengungen zu unternehmen, um Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen im Rahmen der Mobilitätsaktivitäten des vorliegenden Übereinkommens zu vermeiden.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, alle gemäß ihrer nationalen Gesetzgebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sämtliche administrativen und finanziellen Hindernisse hinsichtlich des Erhalts eines Visums oder einer Aufenthaltsgenehmigung für CEEPUS II StipendiatInnen zu beseitigen.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2022
Gesetzesnummer
20003603
Dokumentnummer
NOR40055950
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