Artikel 6
Vordrucke für Eingangsvormerkscheine und für die internationalen Zulassungspapiere werden frei von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen zugelassen, wenn sie den zur Ausgabe dieser Papiere zugelassenen Verbänden von den mit ihnen in Verbindung stehenden ausländischen Verbänden, von internationalen Organisationen oder von den Zollbehörden der Vertragsparteien zugesandt werden.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Gesetzesnummer
10003888
Dokumentnummer
NOR12043348
alte Dokumentnummer
N3195826205L
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