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Artikel 6. Zahlungsabkommen (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.5.1956

Artikel 6.

  1. a) Das gegenwärtige Abkommen tritt am 21. Mai 1956 in Kraft. Mit diesem Tage verliert das am 22. Juni 1950 in Wien gezeichnete Abkommen seine Gültigkeit.
  2. b) Das gegenwärtige Abkommen gilt für unbestimmte Zeit und kann jederzeit von einem der Partner unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gekündigt werden.
  3. c) Unter Bedachtnahme auf die Tatsache, daß die Regelung der Salden auf den in obigem Artikel 1b vorgesehenen Konten im Rahmen des Abkommens über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion erfolgt, dem beide Länder als Vertragspartner angehören, tritt das gegenwärtige Abkommen im Falle der Beendigung des EZU-Abkommens sowie im Falle des Aufhörens der Mitgliedschaft des einen oder des anderen der beiden Länder durch Rücktritt oder Suspension unverzüglich rechtswirksam außer Kraft. Die beiden Regierungen werden sogleich, und zwar nach Möglichkeit bereits vor Eintritt der erwähnten Fälle, über den Abschluß eines neuen Zahlungsabkommens beraten.

GESCHEHEN zu Wien, in doppelter Ausfertigung, am 7. Mai 1956.

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