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Artikel 6 Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.1.1980

TEIL II

ABSCHLUSS UND INKRAFTTRETEN VON VERTRÄGEN

ABSCHNITT 1: ABSCHLUSS VON VERTRÄGEN

Artikel 6

Vertragsfähigkeit der Staaten

Jeder Staat besitzt die Fähigkeit, Verträge zu schließen.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2019

Gesetzesnummer

10000684

Dokumentnummer

NOR12009586

alte Dokumentnummer

N1198014699P

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