TEIL II
ABSCHLUSS UND INKRAFTTRETEN VON VERTRÄGEN
ABSCHNITT 1: ABSCHLUSS VON VERTRÄGEN
Artikel 6
Vertragsfähigkeit der Staaten
Jeder Staat besitzt die Fähigkeit, Verträge zu schließen.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019
Gesetzesnummer
10000684
Dokumentnummer
NOR12009586
alte Dokumentnummer
N1198014699P
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)