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Artikel 6 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1986

Militärische strafbare Handlungen

Artikel 6

Die Vollziehung wird nicht übernommen, wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Handlung nach Ansicht des Vollstreckungsstaats ausschließlich in der Verletzung militärischer Pflichten besteht.

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