Artikel 6.
Jede Ratifikation oder jeder Beitritt, die nach dem Zeitpunkt erfolgen, in dem das Abkommen nach Artikel 5 in Kraft tritt, wird am neunzigsten Tage nach dem Eingang der Ratifikationsurkunde oder Beitrittserklärung beim Generalsekretär des Völkerbunds wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2026
Gesetzesnummer
10001987
Dokumentnummer
NOR12026406
alte Dokumentnummer
N2195927415S
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